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Bundessozialgericht sagt abermals "Nein" zur Beitragsfreiheit von Betriebsrenten

In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 26/10 R, Terminbericht) einen Streitfall zum Anlass genommen, um wieder einmal die Grenzen sehr eng für eine Beitragsfreiheit für Betriebsrenten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu setzen. Die Vorinstanzen waren hier dem Betriebsrentner noch gefolgt, der argumentierte, dass die Zahlung nicht als Versorgungsbezug, sondern als Überbrückung für den Arbeitsplatzverlust bis zum Renteneintritt zu sehen sei.

Der Streitfall:

Der 1948 geborene Kläger war seit 1973 bei den US-Streitkräften in Deutschland beschäftigt. Nachdem das Arbeitsverhältnis im Juli 2007 betriebsbedingt geendet hatte, bezog er Arbeitslosengeld und war bei der beklagten Krankenkasse pflichtversichert. Für die Dauer seines Arbeitsverhältnisses bestand zugunsten des Klägers (= versicherter Bezugsberechtigter) eine als Direktversicherung in einem Gruppenversicherungsvertrag geführte Kapitalversicherung, deren Versicherungsnehmer die Bundesrepublik Deutschland war, welche auch die Prämien zahlte. Die Versicherungssumme sollte bei Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. vorherigem Tod ausgezahlt werden; bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls erlosch die Versicherung, der Versicherte konnte diese dann entweder selbst fortsetzen oder - eine Besonderheit dieses Gruppenvertrags - die Auszahlung der sogenannten Deckungsrückstellung/Ablösungsvergütung beanspruchen (= verzinslich angesammelter Teil der nicht verbrauchten Prämien).

Der Kläger wählte die Auszahlung der Deckungsrückstellung und erhielt im September 2007 61.455,94 EUR ausgezahlt. Nachdem das Versicherungsunternehmen der Beklagten den Betrag als Leistung aus betrieblicher Altersversorgung gemeldet hatte, forderte die Krankenkasse vom Kläger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf monatlich 512,13 EUR; dieser Betrag sei bei Verteilung der ausgezahlten Summe auf zehn Jahre als monatlicher Versorgungsbezug anzusehen (monatlicher Beitrag 73,75 EUR). Das dagegen angerufene SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben, das LSG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die wegen des unfreiwilligen Arbeitsplatzverlustes ausgezahlte Deckungsrückstellung sei nicht als Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 S 3 SGB V zu qualifizieren und daher nicht von der Beitragspflicht umfasst. Der vertraglich vereinbarte Versicherungsfall sei nicht eingetreten. Eine missbräuchliche Umgehung liege nach den Umständen nicht vor.

Die Krankenkasse sah allerdings eine Verletzung von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V ("Versorgungsbezug"). Nur eine Bewertung der ausgezahlten Deckungsrückstellung als Versorgungsbezug entspreche dem Gesetzeszweck und verhindere Umgehungsmöglichkeiten durch Beendigung einer betrieblichen Altersversorgung kurz vor Renteneintritt. Es gehe hier um eine von Anfang an zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung iS von § 229 Abs 1 S 3 SGB V, bei der ohne Belang sei, dass der Versicherungsvertrag auch die Auszahlung der Deckungsrückstellung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Option vorgesehen habe. Die als betriebliche Altersversorgung zugesagten Leistungen seien mit Ende des Arbeitsverhältnisses und Auszahlung nicht zu beitragsfreien Leistungen einer privaten Kapitalversicherung geworden. Für die Bewertung als Versorgungsbezug komme es weder auf den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an noch auf den Verwendungszweck, dem der Betroffene die Leistungen zuführen wolle.

Das Urteil des Bundessozialgerichts:

Die obersten Richter gaben der Krankenkasse Recht. Die gesetzliche Krankenkasse verlangt zu Recht Krankenversicherungsbeiträge aus der Deckungsrückstellung. Deren Auszahlung ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 232a Abs 3, § 226 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V, welche nach § 229 Abs 1 S 3 SGB V der Beitragspflicht unterliegt.

Die Lebensversicherung mit Kapitalzahlung wurde als Direktversicherung in einem Gruppenversicherungsvertrag geführt und arbeitgeberseits für Zwecke der Alters- bzw Hinterbliebenenversorgung zugunsten des beschäftigt gewesenen Klägers abgeschlossen. Dass dem Kläger vor Eintritt eines solchen Versicherungsfalls die Deckungsrückstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wurde, steht der Einstufung nicht entgegen. Die Auszahlung der Deckungsrückstellung ist im Sinne des Betriebsrentenrechts die Abfindung der unverfallbaren Anwartschaft aus Leistungen einer Direktversicherung in Form eines Einmalbetrags - sie entspricht letztlich dem Wert der unverfallbaren Anwartschaft.

Durch die Auszahlung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls geht der Charakter als "Versorgungsbezug" nicht nachträglich verloren. Das ergibt vor allem der mit § 229 Abs 1 S 3 Regelung 2 SGB V verfolgte Zweck, Versorgungsbezüge aus Gründen der Gleichbehandlung beitragsrechtlich möglichst lückenlos zu erfassen. Dass das ausgezahlte Kapital tatsächlich nicht für Versorgungszwecke eingesetzt wird, ist ohne Belang; Versorgungsleistungen büßen ihren generellen Charakter als Leistungen, die dem Lebensunterhalt nach der Beendigung oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit dienen, durch die Verwendung für andere als Versorgungszwecke nicht ein. Selbst bei einer vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführten früheren Direktlebensversicherung dürfen Beiträge jedenfalls auf den Teil der Versicherungssumme erhoben werden, der der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen ist; das sind die Leistungsteile aus der Zeit, in der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Ähnliches muss gelten, wenn eine Ansparleistung des Arbeitgebers später lediglich in eine "Abfindung" mündet.

Fazit:

Erwartungsgemäß ordnet das Bundessozialgericht auch "Abfindungsleistungen" der betrieblichen Altersversorgung zu und verhindert so mögliche Umgehungen kurz vor Eintritt des Versorgungsfalles. Das Urteil ist ein weiteres Mosaiksteinchen in der neueren Rechtsprechung des BSG zum "Versorgungsbezug". Wichtig ist, dass der "Zweck" allein bzw. die tatsächliche Verwendung der Leistungen nicht die Einordnung als "Versorgungsbezug" hindern.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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