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Wie ist die Beweislage bei Steinschlagschäden?

Schäden an Frontscheiben von Fahrzeugen, die durch vorausfahrende Fahrzeuge verursacht worden sind oder sein sollen, kommen im dichten Fahrzeugverkehr häufig vor. Der Nachweis des Geschehens ist dabei nicht immer einfach. Hierzu hat das LG Heidelberg, 21.10.11 - 5 S 30/11 einige grundsätzliche Erwägungen angestellt:

Die Voraussetzungen für eine Gefährdungshaftung nach § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) liegen vor, wenn ein Stein nachweislich infolge der Fahrt eines vorausfahrenden Kfz in Bewegung gesetzt worden ist und sodann die Frontscheibe des nachfolgenden Fahrzeugs beschädigt hat. Dem Geschädigten obliegt dann nicht zusätzlich die Darlegung und der Beweis des genauen Hergangs der Schadenverursachung.

Die Frage, ob der Steinschlag sich dadurch ereignet hat, dass ein Stein von den Rädern des vorausfahrenden Fahrzeugs aufgewirbelt wurde oder dadurch, dass ein Stein von einer unzureichend gesicherten Ladefläche herabgefallen ist, erlangt nur bezüglich des Haftungsausschlusses nach § 17 Absatz 2 und 3 StVG (unabwendbares Ereignis) Bedeutung. Insoweit trägt der Halter des vorausfahrenden Fahrzeugs die Darlegungs- und Beweislast.

Ein unabwendbares Ereignis wäre z.B. anzunehmen, wenn ein auf der Straße liegender Stein tatsächlich von den Rädern eines vorausfahrenden LKW aufgewirbelt wurde. Ist es aber möglich, dass ein von der Ladefläche des vorausfahrenden Fahrzeugs herabgefallener Stein den Schaden an der Autoscheibe des Geschädigten verursacht haben kann, greift der Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 2, 3 StVG nicht ein, da der Fahrer des LKW nach § 22 Abs. 1 StVO die Ladung gegen Herabfallen zu sichern hat. Letzteres war im konkreten Fall nicht im erforderlichen Umfang geschehen.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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