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Angemessene Entschädigung wegen Diskriminierung beim Diskothekenbesuch

Besucher einer Diskothek, denen der Zutritt allein wegen ihrer Hautfarbe und ihres Geschlechts verweigert wird, können nach dem AGG die Zahlung einer angemessenen Entschädigung beanspruchen. Die Höhe der Entschädigung kann auch durch generalpräventive Erwägungen beeinflusst werden.

Diese Erwägungen dürfen aber laut OLG Stuttgart, 12.12.2011 - 10 U 106/11 nicht dazu führen, dass die übrigen Bemessungskriterien vernachlässigt und im Vergleich zu Schmerzensgeldansprüchen wegen einer Körperverletzung oder einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unverhältnismäßig hohe Entschädigungen zugesprochen werden.

Dem Kläger war der Zutritt zur Diskothek der Beklagten deshalb verweigert worden, weil er männlich war und eine schwarze Hautfarbe hatte. Neben einem Unterlassungsanspruch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wurde ihm nach § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG eine angemessene Entschädigung zugesprochen.

Für die Bemessung der Höhe des Entschädigungsanspruchs zog das OLG die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Ersatz des immateriellen Schadens bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts heran. Die Entschädigung ist hiernach so zu bemessen, dass sie dem Benachteiligten Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Zurücksetzung verschafft. Zudem muss die Entschädigung nach den europarechtlichen Vorgaben "abschreckende Wirkung" haben.

Generalpräventive Erwägungen dürfen aber - so die Richter - nicht dazu führen, dass die Diskriminierung zu einem "Geschäft" für den Benachteiligten wird.

Im Hinblick auf die generalpräventive Funktion war im vorliegendem Fall zu berücksichtigen, dass die Beklagte Menschen mit schwarzer oder dunkler Hautfarbe nicht generell vom Besuch ihrer Diskothek ausgeschlossen hatte.

Die vom Kläger verlangte Entschädigung von mindestens 5.000 EUR war angesichts des Gewichts des Vorfalls unter Einbeziehung generalpräventiver Überlegungen aus der Sicht der Richter überzogen. Das OLG hielt unter Würdigung aller Umstände eine Entschädigung von 900 EUR für angemessen. Damit war auch ein Abschreckungseffekt verbunden, weil dies dem Eintritt von 150 zahlenden Gästen an dem besagten Abend entsprach.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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