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Kein Unfallversicherungsschutz bei OP-Instrumentenbruch
Für Gesundheitsschäden, die durch den Bruch von OP-Instrumenten verursacht wurden, muss die Unfallversicherung keine Invaliditätsentschädigung leisten. Denn es greift der Ausschluss für "Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person" nach Ziffer 5.2.3 der AUB 2008.
Während der Operation des Klägers war es zu einem Bruch der Fasszange mit daraus resultierenden neurologischen Folgen gekommen, weshalb der Kläger einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % bei seinem Unfallversicherer geltend machte.
Das LG Dortmund (Urteil vom 23.2.2011 - 2 O 253/10) lehnte eine Leistungspflicht des Versicherers ab. Das Gericht wies darauf hin, dass es für das Eingreifen des Ausschlusses entscheidend darauf ankommt, dass die Gesundheitsschädigung als adäquate Folge einer Heilmaßnahme eingetreten ist. Allerdings muss sich dabei eine der durchgeführten Heilmaßnahme eigentümliche Gefahr verwirklicht haben. Nicht ausreichend ist also eine lediglich zufällig aus Anlass einer Heilbehandlung eingetretene Schädigung, die zu den Risiken des täglichen Lebens gehört. Letzteres ist z.B. zu bejahen, wenn der Patient auf dem Weg zu einer ärztlichen Behandlung oder in einer Arztpraxis stürze, nicht jedoch bei einem Sturz aufgrund einer Kreislaufschwäche, welche auf die vorangegangene ärztliche Betäubung bei einer Operation zurückzuführen sei.
Die Gesundheitsschädigung durch den Bruch der Fasszange stellte sich hier als adäquate Folge der durchgeführten und als Heilmaßnahme zu qualifizierende Operation dar. Es konnte dahinstehen, ob der Bruch auf einem Materialfehler, einem Kunstfehler des Operateurs oder auf Besonderheiten in der Konstitution des Klägers beruhte. Denn in allen denkbaren Varianten hätte sich die eigentümliche Gefahr der Operation verwirklicht. Es handelte sich nicht um einen Vorgang, der sich so oder ähnlich auch bei anderer Gelegenheit hätte ereignen können.
Quelle: VersicherungsPraxis24
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