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Direktversicherung: widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht entscheidend für den Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 17.01.2012 - 3 AZR 776/09) hatte zu entscheiden, ob eine ausgeschiedene Arbeitnehmerin die Herausgabe von Versicherungsleistungen aus einer Direktversicherung verlangen konnte. Dabei ging es darum, ob der Arbeitnehmerin ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden war.

Der Fall: Die 1964 geborene Klägerin (Arbeitnehmerin) war vom 22. Februar 1999 bis zum 1. Juli 2006 bei der Beklagten beschäftigt. Am 1. Juni 2002 schloss die Beklagte zugunsten der Klägerin bei der D Versicherung-AG zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung ab. Der jährliche Beitrag in Höhe von 1.742,00 Euro wurde zum Teil von der Firma (1.250,00 Euro) und zum Teil von der Arbeitnehmerin (492,00 Euro) im Wege der Entgeltumwandlung finanziert.Im Versicherungsschein heißt es u.a.: "Es wird ... ... für den firmenfinanzierten Teil der versicherten Person auf die Leistung aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht unter den nachstehenden Vorbehalten eingeräumt: Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, ... wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, es sei denn die versicherte Person hat das 30. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hat 5 Jahre bestanden."

Die Firma kündigt an 21. Juni 2007 kündigte den Versicherungsvertrag und machte den Rückkaufswert geltend. Der Versicherer zahlte den aus der Entgeltumwandlung resultierenden Teil der Versicherungsleistungen (1.883,08 Euro) an die ehemalige Arbeitnehmerin, den Restbetrag von 4.771,61 Euro zahlte sie an die Firma.

Die ehemalige Arbeitnehmerin erhob Anspruch auch auf den arbeitgeberfinanzierten Anteil der Direktversicherung. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr der Rückkaufswert in voller Höhe zustehe. Ihr Bezugsrecht sei, auch soweit es den arbeitgeberfinanzierten Teil der Direktversicherung betreffe, unwiderruflich. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages habe sie das 30. Lebensjahr vollendet, zudem habe die Versicherung zu dem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden. Auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme es nicht an. Insoweit enthielten die Versicherungsbedingungen eine Abweichung von § 1b BetrAVG zu ihren Gunsten.

Das Urteil: Die obersten Arbeitsrichter gaben der Firma recht. Die Firma hatte der Arbeitnehmerin im Versicherungsvertrag im Hinblick auf die von ihr, der Beklagten, finanzierten Leistungen nur ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Dabei handelt es sich um eine besondere Form des unwiderruflichen Bezugsrechts. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Grunde nach unwiderruflich eingeräumt wird, der Versicherungsnehmer sich aber für bestimmte Fälle den Widerruf vorbehält. Liegen die Voraussetzungen für den Vorbehalt vor, bleibt das Widerrufsrecht ebenso erhalten wie im gesetzlichen Normalfall. Das Bezugsrecht kann dann widerrufen werden.

Fraglich war nun, ob der Vorbehalt zugunsten der Firma greifen konnte. Dies bjahten die Richten. Denn dass es entgegen der Rechtsansicht der Klägerin nicht auf den Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages, sondern auf den der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, ergibt eine Auslegung der Besonderen Bestimmungen zum Versicherungsvertrag. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Regelmäßig wollten nach Auffassung des Gerichts die Parteien eines Vertragsgefüges, das dazu dient, dem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Betriebsrentengesetzes Ansprüche zu verschaffen, - und nur so können die beteiligten Verkehrskreise auch die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstehen - an das anknüpfen, was nach dem Betriebsrentenrecht maßgeblich ist.

Dieses Anknüpfen an das Betriebsrentengesetzt sahen die Richter auch hier gegeben. Mit dem Abstellen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses "vor Eintritt des Versorgungsfalles" und die Vollendung des 30. Lebensjahres sowie den Bestand der Versicherung von fünf Jahren haben die D Versicherungs-AG und die Firma inhaltlich an die Unverfallbarkeitsvorschriften des Betriebsrentengesetzes in der zum Vertragsschluss maßgeblichen Fassung angeknüpft. Dass in den Versicherungsbedingungen der in § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG enthaltene Zusatz "zu diesem Zeitpunkt" fehlt, ändert deshalb nichts. Damit war das Bezugsrecht noch widerruflich.

Aus der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB kann die ehemalige Arbeitnehmerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. § 305c Abs. 2 BGB ist eine subsidiäre Entscheidungsregel, die erst dann zur Anwendung kommt, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt. Dies war hier nicht der Fall.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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