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Streit um vorgezogene Betriebsrente für Fremdgeschäftsführer

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG Baden-Württemberg, 24.11.2011 - 11 Sa 68/11) hatte zu entscheiden, ob ein angestellter Geschäftsführer bereits ab dem 60. Lebensjahr Betriebsrente beziehen kann.

Der Fall: Nach dem Dienstvertrag hatte der Geschäftsführer eine Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt bekommen unter Bezugnahme der Versorgungsordnung, die für die Firma galt. Dort hieß es: "Mitarbeiter, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und in den Ruhestand treten, erhalten eine Ruhestandsrente. Ruhestandsrenten erhalten auch die Mitarbeiter, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten und vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder beziehen würden, wenn sie Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung wären und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hätten."

Ab Vollendung seines 63. Lebensjahres am 01.05.2010 erhält der ehemalige Geschäftsführer gesetzliche Rente, nachdem diese ihm vom Deutschen Rentenversicherung Bund (DAV) mit Bescheid vom 24.03.2010 als Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt wurde. Ebenfalls ab 01.05.2010 erhält der ehemalige Geschäftsführer von dem ehemaligen Arbeitgeber eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 954,00 EUR. Allerdings war der ehemalige Geschäftsführer schon zum 01.07.2007 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und hatte seither bis zur Rentenbewilligung keine berücksichtigungsfähigen Einkünfte mehr bezogen.

Der ehemalige Geschäftsführer klagte auf Zahlung der Betriebsrente bereits für die Zeit vom 01.05.2007 bis 30.04.2010. Er machte geltend, ihm stehe aufgrund der Versorgungszusage die Zahlung einer vorgezogenen Betriebsrente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu. Dieser Anspruch ergebe sich auch aus § 30a BetrAVG i.V.m. § 17 BetrAVG und dem Dienstvertrag vom 15.03.1994 sowie Art. 157 AEUV. Seiner Meinung nach steht er auch als Fremdgeschäftsführer unter dem Schutz des BetrAVG. Dies ergebe sich aus § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes. Anwendbar sei auch § 30a BetrAVG, der zwar in § 17 des Gesetzes nicht ausdrücklich genannt sei, was allerdings lediglich auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers beruhe. Der § 30a BetrAVG regelt die Umsetzung des sog. Barber-Urteils des EuGH: Hier sollte Männern, die im Vergleich zu Frauen durch ein späteres Renteneintrittsalter benachteiligt waren, ein Anspruch auf vorzeitige betriebliche Altersversorgung geschaffen werden.

Für die Zeit vom 01.05.2007 bis 31.03.2010 hat der ausgeschiedene Geschäftsführer deshalb eine Nachzahlung von 35.338,10 EUR und für April 2010 1.009,66 EUR als Rentennachzahlung eingeklagt. Darüber hinaus hat er eine Rentenanpassung mit Wirkung ab 01.05.2010 nach § 16 BetrAVG geltend gemacht, weil seiner Auffassung nach die Drei-Jahres-Frist seit Rentenbeginn abgelaufen war. Hierfür hat er für Mai und Juni 2010 beziffert jeweils 105,13 EUR eingeklagt und künftige Leistungen ab Juli 2010 in Höhe von monatlich 1.059,13 EUR. Schließlich hat er die Feststellung eines Schadenersatzanspruches geltend gemacht, soweit er für die begehrte Nachzahlung eine höhere Steuerschuld tragen müsse, als bei pflichtgemäßer Auszahlung.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht wies die Klage zurück. Es führte aus, dass der Kläger keine Ansprüch zwischen dem vollendeten 60. und 63. Lebensjahr herleiten können, weil er kein vorzeitiges Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog und damit die Leistungsvoraussetzungen der Versorgungsordnung daher nicht erfüllte. Aus Sicht der Landesarbeitsrichter konnte auch der § 30a BetrAVG, der eine Gleichstellung von Männern und Frauen bei Betriebsrenten erreichen wollte, nicht greifen, weil diese Regelung nur als Ergänzungsregelung zu § 6 BetrAVG zu sehen ist, der wiederum an die Gewährung einer vorzeitigen gesetzlichen Rente anknüpft.

Auch hatte der Kläger die "sonstigen" Leistungsvoraussetzungen des § 30a BetrAVG, d.h. die in der Versorgungsregelung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Einen Verstoß gegen das Europarecht verneinte das Landesarbeitsgericht: Die unterschiedlichen Rentenzugangsalter für Männer und Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung seien zwar erst zum Jahre 2012 beseitigt worden, diese Übergangsregelung sei aber zulässig und an die Versorgungsordnung von Unternehmen könnten keine höhere Anforderungen als an den nationalen Gesetzgeber gestellt werden.

Weiterhin bezweifelte das Landesarbeitsgericht, dass der § 30a BetrAVG auf Organe Anwendung findet, da der § 17 BetrAVG nur die §§ 1-16 miteinschließt, nicht aber den § 30a BetrAVG. Die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers ist vom Grundsatz her mit der Arbeitnehmereigenschaft unvereinbar. Der Geschäftsführer ist einem Arbeitnehmer nicht vergleichbar schutzbedürftig. Dies wird beim Kläger besonders deutlich, der in seinem Dienstvertrag nicht nur die Inbezugnahme der Versorgungsordnung der Beklagen bzw. deren Rechtsvorgängerin erreichen konnte, sondern darüber hinaus wesentliche Vergünstigungen gegenüber den für die Arbeitnehmer in der Versorgungsordnung niedergelegten Bestimmungen, und der ein Gehalt bezog, das im Zweifel ein Arbeitnehmer nie beanspruchen konnte und ihm eine eigenständige Altersversorgung zusätzlich ermöglichte.

Hinweis für die Praxis : Besonders interessant sind die Ausführungen des Gerichts zu den Besonderheiten eines Organs. Insbes. Fremdgeschäftsführer tuen gut daran, ihre Versorgungsordnungen sorgfältig zu prüfen, da der Schutz des Betriebsrentengesetzes nicht immer vollumfänglich für sie gilt.

Mit Interesse wird man die weitere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Thema abwarten.

Quelle: VersicherungsPraxis24

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