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Versicherungslexikon

Anwartschaftsversicherung

Erhalt des Versicherungsschutzes einer privaten Krankenversicherung, wenn diese zeitweilig außer Kraft gesetzt werden muss. Mit der Anwartschaftsversicherung (AWV) erhält sich der Versicherungsnehmer das Recht auf Wiederinkraftsetzung der vor der Anwartschaft bestehenden Versicherung.

Es gibt viele Gründe, eine AWV abzuschließen. Ein gutes Beispiel ist ein privat versicherter Selbstständiger, der eine neue Stelle antritt, aber erst die halbjährige Probezeit überstehen muss. Für die Probezeit besteht zwar i. d. R. eine gesetzliche Versicherungspflicht, doch bleibt der private Versicherungsschutz durch die Anwartschaft zugleich erhalten und kann nach erfolgloser Probezeit wieder aufleben.

Bei der AWV werden zwei Formen unterschieden:

  • Kleine AWV: Die spätere Wiederinkraftsetzung der Versicherung erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung. Allerdings gilt dann für die Beitragsberechnung das Eintrittsalter zum Zeitpunkt der Aktivierung. Die Anwartschaftszeit wird auf die Wartezeiten angerechnet.

  • Große AWV: Die spätere Wiederinkraftsetzung der Versicherung erfolgt ebenfalls ohne erneute Gesundheitsprüfung. Zudem erfolgt die Berechnung des Beitrags zum ursprünglichen Eintrittsalter. Eine Anrechnung der Anwartschaftszeit auf die Wartezeiten erfolgt auch hier.

Viele private Krankenversicherer gewähren dem Versicherungsnehmer im Bereich der Krankheitskostenvollversicherung bei Nachweis einer Arbeitslosigkeit ein beitragsfreies Ruhen des bestehenden Vertrages bis zu 6 Monaten, sodass erst ab dem 7. Monat eine AWV zu vereinbaren ist.

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